Vorbeugender Brandschutz

Die Betrachtung eines Bauvorhabens ohne auf die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen einzugehen ist heutzutage nicht mehr zielführend.

Brandschutzrechtliche Betrachtungen sind aber speziell für Bestandsgebäude von besonderer Bedeutung. Die heute geltenden Brandschutzvorschriften entsprechen nicht mehr den Standards früherer errichteter Gebäude.

So entschied das OLG Münster (10A363/86 vom 11.12.87):

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang keine Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

Wir setzten uns schon in der Entwurfsphase mit den in der Landesbauordnung (LBO) definierten Brandschutzvorgaben zum Schutz von Menschen und Tieren, der Brandentstehung sowie der Brandausbreitung auseinander.  

Wir implementieren die in der Landesbauordnung (LBO) definierten Brandschutzvorgaben bereits in der ersten Projektphase, zum Schutz von Menschen und Tieren, sowie zur Vorbeugung der Brandentstehung und der Brandausbreitung.

Rauchwarnmelder retten Leben!

Kommen Sie in Ihrem eigenen Interesse der Vorschrift der LBO § 15Abs.7 nach:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege  von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Ihre Ansprechpartner

Wolfram Hoppe
Dipl.-Ing.

wolfram.hoppe@hoppe-bauplanung.de
07181 887896-0